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AGB´s

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Sail Magic Sail Club ein wichtiges Vorwort als Bestandteil der AGB
 
Die Törndauer beinhaltet die Übergabe und Rückgabezeiten.
Die Umlagen verstehen sich exclusive An/Abreise,Transfer und Verpflegung und technische Schiffsumlage!
Die Törnumlage schließt ein:
· Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen, den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht und Einrichtung, die Versicherungsprämien der Yacht für Kasko und Haftpflicht.
Die Schiffsnebenkostenumlage ist keine Leistung des SMSC und nicht Bestandteil des Vertrages, diese wird an Bord bezahlt und schließt ein:
· Führung der Yacht durch einen erfahrenen Skipper der aus der Crew hervorgeht, sämtliche Betriebsstoffkosten, Kosten des Ab/ Anlegehafen
Die Crew richtet eine Bordkasse ein, diese ist in Eigenregie zu führen und befreit den SMSC von der Erbringung dieser Leistung. An Bord befindliche und durch die Crew verwendete Lebensmittel und Getränke werden zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. Aus der Bordkasse werden Marinagebührenund Landgänge entrichtet die auf Wunsch der Crew entstehen. Der Skipper wird daraus mitverpflegt!
Der Mitsegler schließt keinen Reisevertrag ab sondern nimmt als Mitglied des SMSC an einem Segeltörn teil. Die Teilnahme an Veranstaltungen und insbesondere die Teilnahme an den durchgeführten Segeltörns geschieht auf  eigenen Wunsch und Risiko. Mit ist bekannt dass insbesondere Segeltörns sportliche Veranstaltungen sind die auf seegehenden Yachten durchgeführt werden. Die Risiken eines Törns auf hoher See sind mir bekannt und
ich versichere dass ich körperlich dafür geeignet bin und keine gesundheitlichen Einschränkungen habe die einem Törns auf einer seegehenden Yacht entgegen stehen.
Nach Eingang der Schiffsumlage erhält der Mitsegler seinen Bordpaß der ihn im Abfahrtshafen als Berechtigten ausweist.
Die allgemeinen Vertragsbedingungen (Rückseite) habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese!.
 
Datum: Datum:
Unterschrift des Mitseglers: Sail Magic Sail Club
 
 
ALLGEMEINE VERTRAGS BEDINGUNGEN
Vertragsbedingungen:
Bei den angebotenen Segeltörns handelt es sich nicht um Schiffs- oder Kojencharter, sondern um Segeltörns des Sail Magic Sail Club (SMSC) und dessen Mitglieder. Alle Segler müssen Mitglied des SMSC oder eines Vereines der dem DSV angegliedert ist sein. Eine Mitgliedschaft beim SMSC gilt mit Unterzeichnung des Mitsegelvertrag als beantragt. Durch die Unterzeichnung des Mitsegelvertrages wird der Vertrag verbindlich abgeschlossen. Dieser Abschluss gilt auch für alle weiteren im Mitsegelvertrag  aufgeführten Teilnehmer für die Sie nach Unterzeichnung mit einstehen.
Sie versichern durch Ihre Unterschrift, dass Sie und die Personen, für die Sie mitbuchen, gesund sind und an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Der Skipper legt in Abstimmung mit den Törnteilnehmern, unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse die Fahrt­route fest. Änderungen gegenüber den Ausschreibungen sind daher vorbehalten.
Törnverkürzungen bedingt durch Höhere Gewalt oder Sturm begründen ebenfalls keinen Ersatzanspruch, da solche Einflüsse auf Segeltörns unvermeidbar sein können.
 
Crewstatus: Den Anweisungen des Skippers ist unbedingt Folge zu leisten.
Sie nehmen an einem sportlichen Segeltörn des SMSC unter Kostenbeteiligung als Mitglied des SMSC teil und schließen nicht etwa einen Beförderungs-oder Reisevertrag ab.
 
Generell ist der SMSC ist kein Reiseveranstalter nach BGB 651a Abs.1 und erbringt auch keine Leistung nach § 651! Einzelne Charter über Dritte können diesem unterliegen, hierbei sind wir jedoch nicht Veranstalter sondern Vercharterer nach dem Mietrecht!
Bei gelegentlich durchgeführten Reisen sind wir auch Veranstalter dabei berufen wir uns jedoch auf BGB 651k Abs. 6 wonach gelegentliche Reiseveranstaltungen nicht dem Reiserecht unterliegen!
Generell führen wir nur Segeltörns für Mitglieder durch! Vercharterung oder die Durchführung einer Reiseveranstaltung muß und wird als solche gesondert gekennzeichnet!
Es wird die im Bordleben auf Segelyachten übliche Hilfe und Rücksichtnahme erwartet. Alle Personen sind Crew-Mitglieder  und sollen nach ihrem können zum Gelingen des Segeltörns beitragen.
Da der Skipper, im Rahmen seiner seemännischen Pflichten, für das Schiff und das Leben der Crew verantwortlich ist hat er das Recht, einzelne Crew-Mitglieder nach erreichen des nächsten Hafens vom Törn auszuschließen, falls diese durch ihr verhalten die Durchführung des Segeltörns empfindlich stören oder behindern. In diesem Fall erlischt der Vertrag und es
bestehen gegenüber dem Veranstalter keine weiteren Rechtsansprüche.
Bei Überführungstörns sind die Crewmitglieder verpflichtet, das Schiff bis zur Ankunft im Bestimmungshafen nicht zu
verlassen, wenn dadurch die sichere Überführung gefährdet ist. Bei Überführungstörns ist weder der genaue Abfahrts-Zeitpunkt noch der genaue Ankunft-Zeitpunkt bestimmbar.
Der Teilnehmer erkennt an, dass er Crewmitglied ist, an einem Segeltörn mit sportlichem Charakter teilnimmt und keinen Beförderungsvertrag abschließt. Durch seine Unterschrift erklärt der Teilnehmer weiterhin, dass im bewusst ist, dass trotz aller Sicherheitsmaßnahmen des SMSC ein längerer Seetörn immer ein Restrisiko beinhaltet. Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle notwendigen Arbeiten, die vom Skipper angewiesen werden, nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten auszuführen sowie die Yacht innen und außen sauber zu halten.
2. Versicherungen:
Das Schiff ist entsprechend den landesspezifischen Vorschriften versichert. Diese Versicherung deckt nicht Personenschäden an Bord und Schäden von an Bord gebrachten Gegenständen, sowie Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Skipperhaftpflicht ist abgeschlossen. Grob fahrlässige, vorsätzliche oder mutwillige Beschädigungen am Schiff und seiner Ausrüstung sind durch den Verursacher zu bezahlen.
3. Leistungen:
Der Teilnehmer hat Anspruch auf alle Leistungen wie beschrieben. Zum vereinbarten Termin stehen Yacht und gegebenenfalls Skipper gemäß Vereinbarung zur Verfügung. Eine Wartezeit von maximal 48 Stunden ist dem Teilnehmer ohne jeglichen Regressanspruch zuzumuten. Kann die Fahrt nach Ablauf dieser 48 Stunden nicht durchgeführt werden und auch keine Ersatzyacht gestellt werden haben die Törnteilnehmer das Recht den Vertrag zu kündigen und die Törngebühr zurück zu verlangen. Durch Liegezeiten bis zu 48 Stunden während des Törns verursacht durch Unfall, Ausfall oder Beschädigung einer wesentlichen Bordeinrichtung entstehen keine Ersatzansprüche der Törnteilnehmer. Darüber hinaus besteht Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Törngebühr. In Ausnahmefällen kann der SMSC eine geeignete Ersatzyacht zur Verfügung stellen, wenn aus Gründen, die vom SMSC nicht zu vertreten sind, ein reibungsloser Törnverlauf nicht gewährleistet ist. Der Mitsegel / Chartervereinbarung zwischen den Teilnehmern und SMSC begründet keinen Ersatzanspruch bei Ausfall einer Bordeinrichtung der Yacht,wenn der Ausfall der Bordeinrichtung die Sicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt und den weiteren Törnverlauf nicht entscheidend verändert (wie z. B. wesentliche Abkürzung der geplanten Route oder Abbruch des Törns) und/oder der Ausfall der Bordeinrichtung nur eine Einschränkung der Bequemlichkeit der Törnteilnehmer bedeutet bzw. eine vertretbare Kursänderung zur Ersatzteilbeschaffung verursacht.Die Beurteilung und Entscheidung hierfür obliegt in jedem Falle dem jeweiligen Skipper und nicht der Crew!
Eine Haftung des Veranstalters für die Durchführung der An- und Abreise des Teilnehmers ist ausgeschlossen. An- und Abreise sind nicht Gegenstand der Mitsegelvereinbarungen, gleiches gilt für einen eventuellen Transfer vor Ort.Skippergestellung und Proviantierung sowie Nebenkosten sind keine Leistungen de SMSC. Dies erfolgt Crew intern für den jeweiligen Törn. Die Crew schließt jeweils einem gesonderten Skippervertrag mit dem Skipper. Dieser kann mündlich vereinbartwerden!
4.Haftung Versicherung:
Der SMSC haftet für alle Schäden, die dem Teilnehmer des Törns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des SMSC und
dessen Beauftragte entstehen. Die Haftung aufgrund grober Fahrlässigkeit beschränkt sich insgesamt auf das dreifache der
vereinbarten Schiffsumlage, soweit diese grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Der SMSC haftet nicht für ungeplante Liegezeiten, die durch witterungsbedingte Einflüsse, Reparaturen oder höhere Gewalt (Polit.Unruhen) und Hoheitliche Eingriffe entstehen können. Törnteil­nehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen, alles ihnen  zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und entstandene Schäden so gering als möglich zu halten. Entstandene Mängel müssen gegenüber dem Skipper gerügt und schriftlich im Bordbuch festgehalten werden, geschieht dies nicht gilt derTörn Ordnungsgemäß durchgeführt. Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn dies unterbleibt. Für Gepäck und Wertsachen besteht an Bord kein Versicherungsschutz. Dem Teilnehmer wird eine Reise­gepäckversicherung empfohlen.
Beim Segelsport lassen sich nicht alle Risiken ausschließen. Dem Teilnehmer wird deshalb der Abschluss einer zusätzlichen Auslands­kranken- und Unfallversicherung empfohlen.Für Schäden, die der Mitsegler selbst zu verantworten hat, haftet dieser für Schäden gegenüber dem SMSC.
5. Zahlungsbedingungen:
Mit der Unterzeichnung der Mitseglervereinbarung ist eine Anzahlung auf die Törnumlagen von 30 0/0 fällig. Die Restzahlung muss spätestens
 80 Tage vor Beginn des Törns beim SMSC eingehen. Bei Buchungen innerhalb der 80-Tagefrist vor Törnbeginn ist der gesamte Preis bei
 Unterzeichnung der Mitseglervereinbarung sofort zu zahlen. Wir empfehlen in jedem Fall den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
6. Rücktritt und Kündigung durch die Agentur
Der SMSC kann in folgenden Fällen vor Beginne des Segeltörns von der Mitsegelvereinbarung zurücktreten oder nach Beginn des Segeltörn
den Mitsegelvertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Mitsegler die Durchführung des Segeltörns nachhaltig stört, den Anweisungen des Skippers keine Folge leistet, die Schiffssicherheit gefährdet oder sich in einem solchen Maße Vertragswidrig verhält dass die sofortige Aufhebung der Mitsegelvereinbarung gerechtfertigt ist.Die Entscheidung darüber steht in Vertretung des SMSC dem verantwortlichen Skipper des Schiffes zu. Die Entscheidung des Skippers als verantwortlicher Schiffsführer sind nicht anfechtbar, wir verweisen hierbei auf das Seerecht. Erfolgt die Kündigung, so behält der SMSC den Anspruch auf die vereinbarte Schiffsumlage. Die aufgrund der Kündigung ersparten
Aufwen­dungen sowie diejenigen Vorteile, die aus einer anderwei­tigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von dem Schiffseigner (Leistungsträger) gutgeschriebenen Beträge werden hierauf angerechnet.
b) bis zwei Wochen vor Beginn des Segeltörns kann bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl der SMSC den Rücktritt erklären, in der Ausschreibung für den entsprechenden Segeltörn auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Mitsegler unverzüglich nach Eintritt der Rücktritts Voraussetzungen mitgeteilt und die bereits eingezahlte Schiffsumlage wird zurückerstattet.
c) bis vier Wochen vor Beginn des Segeltörns wenn die Durchführung des Segeltörns nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den SMSC nicht
zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung des Törns entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfer-grenzen, bezogen auf den aktuellen Törn, bedeuten würde und der SMSC die dazu führenden Gründe nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die bereits eingezahlte Schiffsumlage unverzüglich zurückerstattet.
d) jederzeit bis Törnbeginn wenn das Schiff aus technischen Gründen absehbar nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Die bezahlte Schiffsumlage wird zurück gezahlt!
Stornierungskosten pro Person:
Bis 90 Tage vor Törnbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 10 0/0 der Törnumlage bis 80 Tage 50%, bis 30Tage 80% weniger als 30 Tage 100% der Schiffsumlage fällig.
Sollte der Mitsegler/Mieter aus einem wichtigen Grund vom Vertrag zurücktreten wollen, kann er einen geeigneten Ersatzmieter stellen, der den Vertrag übernimmt. Der SMSC hat das Recht eine Ersatzperson abzulehnen wenn diese nicht zur Teilnahme an einem Segeltörn geeignet erscheint!
Allgemeine Bestimmungen:
Die Mitsegler sind für die Einhaltung der Devisen, Visa -, Paß-Zoll - und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Der SMSC weißt auf geltende Vorschriften hin. Kosten und Nachteile aus der Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Mitseglers.
Wir empfehlen den Mitseglern ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, einer Auslandskranken­versicherung
sowie einer Unfallversicherung.
Die AGB des SMSC sind nach ihrem Sinn und Bestreben auszulegen(salvatorische Klausel). !
 
Sail Magic Sail Club Stand September 1999